§ 187 Abs 1 EO:
Willensmängel wie Irrtum können nicht mit Rekurs gegen den Zuschlag geltend gemacht werden. Wenn hingegen die Frage, was Gegenstand des Zuschlags ist, wegen Mehrdeutigkeit des Meistbots und der Zuschlagserklärung nicht eindeutig entschieden werden kann, steht gegen den Zuschlag der Rekurs offen.