§§ 63 ff, 396, 442 und 496 ZPO:
Hat die Partei alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, führt aber das Gericht trotz eigener Säumnis bei der Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags die Tagsatzung durch, ohne sie von Amts wegen zu verlegen, dann leidet das erlassene Versäumungsurteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.