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Die Haftung des Veräußerers für öffentliche Äußerungen Dritter - insbesondere durch Werbung - nach § 922 Abs 2 ABGB

AufsätzeAss. Dr. Olaf RissJBl 2007, 156 Heft 3 v. 15.3.2007

Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz wurde im österr Recht das Einstehenmüssen des Übergebers nicht nur für eigene öffentliche Äußerungen, sondern auch für jene Dritter ausdrücklich festgeschrieben. Der vorliegende Beitrag untersucht die einschlägige Regelung des § 922 ABGB sowohl unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als auch im Lichte des (nationalen) Privatrechtssystems und stellt dabei in Frage, dass ein Einstehenmüssen für öffentliche Äußerungen jedenfalls deren Einbeziehung in die Parteienvereinbarung voraussetzt.

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