§§ 1295 ff:
Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinne. Ein Arzt haftet daher nicht für dessen Unterhalt sowie für Schmerzengeld wegen der Entbindung, wenn trotz Vasektomie eine Schwangerschaft eingetreten ist und er vor diesem Risiko nicht gewarnt hat.