§ 83 Abs 1, § 105 Abs 1 und § 201 Abs 1 StGB:
Das heimliche Verabreichen eines betäubenden (berauschenden) Mittels ist dann als Vergewaltigung begründende Gewalt anzusehen, wenn es zur völligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer führt. Es muss eine tief greifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen werden, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird.