§ 90h Abs 1 und § 353 StPO:
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zum Nachteil des Beschuldigten zulässig.
OGH 3. 3. 2005, 15 Os 18/05v (LG Leoben 17. 11. 2004, 9 Bl 144/04)
§ 90h Abs 1 und § 353 StPO:
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zum Nachteil des Beschuldigten zulässig.
OGH 3. 3. 2005, 15 Os 18/05v (LG Leoben 17. 11. 2004, 9 Bl 144/04)