§§ 21, 29 und § 147 Abs 3 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 und § 290 Abs 1 StPO:
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten „schweren Folgen“ müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO.