vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Zusammenrechnung bei den schweren Folgen iSd § 21 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2007, 123 Heft 2 v. 15.2.2007

§§ 21, 29 und § 147 Abs 3 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 und § 290 Abs 1 StPO:

Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten „schweren Folgen“ müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!