§§ 9 und 78 StGB:
Die beabsichtigte Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen zieht eine Erkundigungspflicht nach der rechtlichen Zulässigkeit eines derartigen Verhaltens nach sich. Das Versäumnis entsprechender Erkundigungen schließt eine schuldbefreiende Wirkung des Irrtums über das in Österreich bestehende einschlägige Verbot aus.