§ 21 Abs 1 und § 45 StGB:
Eine Unterbringungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn sich die Gefährlichkeit des Täters nur gegen eine bestimmte Person richtet.
Wird während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, so führt dies keineswegs zur bedingten Nachsicht der Unterbringung; der genannte Umstand steht vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen.