§ 15 Abs 3, § 34 Abs 2 und § 146 StGB; § 270 Abs 1 StPO:
Tatobjekt eines versuchten Versicherungsbetrugs ist nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Tresor samt Inhalt, sondern das Vermögen der Versicherungsgesellschaft im Umfang des geltend gemachten Anspruchs.