§ 19 Abs 3, § 37 und § 43a Abs 2 StGB; § 290 Abs 2, § 295 Abs 2, § 359 Abs 4 und § 477 Abs 2 StPO:
Im Fall einer nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme gelten für die Straffestsetzung folgende Grundsätze:
1. An die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe darf keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, treten; auch nicht eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe.