§§ 46 und 53 Abs 1 StGB:
Nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind neuerlich 15 Jahre zu verbüßen, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.
OGH 28. 4. 2005, 13 Os 132, 133/04 (LG Graz 15. 3. 2004, 3 Ns 56/04i)