§ 4 Abs 2 Z 2 und § 7 Abs 1 JGG:
Das allgemeine Diversionsverbot in Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, gilt auch bei Diversion durch das Gericht in Jugendstrafsachen.
Der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG kann im Gegensatz dazu selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden.