§§ 143, 145 und 149a ff StPO:
Die Ablesung von Daten aus einem beschlagnahmten Beweismittel (hier: ein Organizer) bedarf selbst dann, wenn sie unter Verwendung eines zur Telekommunikation nutzbaren Gerätes erfolgen würde, keiner gesonderten Genehmigung im Sinne der §§ 149a ff StPO.