§ 90l Abs 2 und Abs 3 StPO:
Auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht, wenn es diversionell vorgehen will, vor einer Mitteilung an den Verdächtigen, dass ein solches Vorgehen beabsichtigt sei, und vor einem Beschluss, mit dem das Verfahren nach dem IXa. Hauptstück der StPO eingestellt wird, den Staatsanwalt zu hören.