§§ 586 und 595 ZPO; § 19 JN:
Langjährige Vertretung einer Mandantschaft durch einen Rechtsanwalt begründet jedenfalls dessen Befangenheit iSd § 586 Abs 1 ZPO; er kann nicht für die Mandantschaft als Schiedsrichter tätig sein; seine Mitwirkung am Schiedsspruch rechtfertigt dessen Aufhebung.