§ 290 Abs 1 und § 295 Abs 1 StPO:
Bei einer zu Unrecht angenommenen Qualifikation, die nicht strafsatzbestimmend war und die bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, sieht sich der OGH zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlasst.