§§ 37 und 382 Z 8 lit c EO:
Eine Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO über die Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens während des Aufteilungsverfahrens nach Scheidung kann keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Ob eine Sicherungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall eine solche Wirkung hat, bleibt offen.