§ 19 Abs 2 JN:
Die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender der gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ärztekammern und Krankenanstalten begründet bei einer Klage der Ärztekammer gegen einen Dritten Befangenheit des Richters.
OGH 7. 10. 2003, 4 Ob 193/03s (OLG Graz 14. 8. 2003, 3 Nc 3/03z)