§ 90h StPO:
Für den Fall, dass nach dem Diversionsanbot oder nach einem bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder nach einer bloß vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht Umstände eintreten, die den Wegfall der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bedeuten, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung.