§ 20a Abs 2 Z 1 StGB:
Bei Vorliegen besonderer spezialpräventiver Gründe ist eine durch die Begehung einer Straftat erlangte Bereicherung auch dann abzuschöpfen, wenn sie das Ausmaß von 21.802 € nicht übersteigt.
Das Absehen von der Abschöpfung einer derartigen Bereicherung - ohne das Vorliegen des genannten Präventionserfordernisses überhaupt geprüft zu haben - verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.