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Abschöpfung von durch Suchtgifthandel erlangter Bereicherung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 330 Heft 5 v. 17.5.2004

§ 20a Abs 2 Z 1 StGB:

Bei Vorliegen besonderer spezialpräventiver Gründe ist eine durch die Begehung einer Straftat erlangte Bereicherung auch dann abzuschöpfen, wenn sie das Ausmaß von 21.802 € nicht übersteigt.

Das Absehen von der Abschöpfung einer derartigen Bereicherung - ohne das Vorliegen des genannten Präventionserfordernisses überhaupt geprüft zu haben - verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.

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