§ 140 ABGB; §§ 1 ff AußStrG:
Spricht sich der Unterhaltspflichtige gegen jede Erhöhung des Unterhalts aus, so bedeutet eine amtswegige Berücksichtigung bestimmter für die Unterhaltshöhe maßgeblicher Umstände (hier: die nach neuer Rechtslage gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen) keine Verletzung des „Antragsprinzips“.