§§ 372 ff ABGB; § 42 Abs 2 Tir JagdG:
Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Er kann nicht auf die Erstattung einer Verwaltungsanzeige verwiesen bzw beschränkt werden.