Ist nach CIA, Unilever, Ingmar, Draehmpaehl, Ferreira und Heininger jetzt alles ganz anders?
(1. Teil)
Die Arbeit unternimmt den umfassenden Versuch, die in der Lehre als widersprüchlich und uneinheitlich kritisierte rezente Judikatur des EuGH zur Direktwirkung von Richtlinien dogmatisch neu einzuordnen. Dabei werden die Schwächen der bisherigen „Kernsätze" des Direktwirkungsrechts, nämlich der Ausschluss der Direktwirkung im Horizontalverhältnis einerseits und das Belastungsverbot andererseits, aufgezeigt. Es wird dargelegt, dass die Direktwirkung von Richtlinien grundsätzlich nur soweit ausgeschlossen ist, als dadurch Verpflichtungen, die die Richtlinie für Private vorsieht, wirksam werden würden.