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Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen - Ein Überblick über die neuen Bestimmungen

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth, Univ.-Ass. Dr. Klaus MarkowetzJBl 2004, 296 Heft 5 v. 17.5.2004

Mit 1. Mai 2004 tritt in Österreich das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG) in Kraft1)1) BGBl I 2003/29, abzurufen im Internet unter www.ris.bka.gv.at . Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des ZivMediatG ist Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Der VI. Abschnitt des ZivMediatG (Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation) ist jedoch bereits mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. . Durch dieses Gesetz wird die Mediation in zivilrechtlichen Angelegenheiten erstmals in Europa einer umfassenden Regelung zugeführt. Im folgenden Beitrag sollen die wesentlichen Bestimmungen des ZivMediatG vorgestellt werden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Definition der Mediation in Zivilrechtssachen und den Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie den Rechten und Pflichten eines eingetragenen Mediators. Weitere Regelungsschwerpunkte des neuen Gesetzes betreffen die Qualitätssicherung der Ausbildung für Mediatoren sowie die durch ein Mediationsverfahren ausgelöste Fristenhemmung 2)2) Eine 166 Seiten umfassende Einführung in das neue Recht gibt Martina Pruckner, Recht der Mediation (Wien 2003). .

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