Die deliktische Haftung für reine Vermögensschäden bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, sie seien nicht ersatzfähig, jedoch werden wesentliche Ausnahmen anerkannt. Es scheint, dass die Gründe für die Verschiedenbehandlung schwer erfassbar sind und die Haftung für reine Vermögensschäden kaum in ein widerspruchsfreies System gebracht werden kann. In den folgenden Ausführungen wird versucht, Grundregeln für den Ersatz reiner Vermögensschäden herauszuarbeiten.