§§ 1, 61 und 129 StGB; § 260 Abs 1, § 295 Abs 1 und § 494a StPO:
Die Beurteilung, ob eine Tat eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber (erneut) bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt.