§ 121 Abs 2 2. Satz ZPO; § 11 Abs 2 ZustG; § 32 Abs 3 JN:
Für die Zustellung einer Klage an einen ausländischen Staat ist zwingend die im Gesetz vorgesehene Vermittlung des BMaA in Anspruch zu nehmen; eine Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung oder der Kuratorbestellung ist daher nicht möglich.