§§ 31a und 209 StGB:
§ 31a StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs ohne Änderung des Strafsatzes nach Rechtskraft ermöglicht, stellt ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.