§ 1174 Abs 1 ABGB; § 39 Abs 3 GewO:
Der Normzweck des § 39 Abs 3 GewO - nämlich der Schutz der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller - verlangt die Nichtigkeit einer Vereinbarung, mit der das Fehlen einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Konzession durch ein vorgetäuschtes Anstellungsverhältnis ausgeglichen bzw umgangen werden soll (Scheingeschäftsführer).