§§ 1295 ff und 1325 ABGB:
Eine Erkrankung eines Kindes kann als Schockschaden (Fernwirkungsschaden) auch dann Ansprüche gegen den Schädiger begründen, wenn dafür eine schwere Verletzung der Eltern des Kindes ursächlich ist.
§§ 1295 ff und 1325 ABGB:
Eine Erkrankung eines Kindes kann als Schockschaden (Fernwirkungsschaden) auch dann Ansprüche gegen den Schädiger begründen, wenn dafür eine schwere Verletzung der Eltern des Kindes ursächlich ist.