§§ 1295, 1299, 1300 und 1323 ABGB:
Der durch eine falsche Beratung Geschädigte hat den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen. Er hat daher nicht nur die tatsächlich eingetretene Vermögenslage zu behaupten und zu beweisen, sondern - als Minuend der vorzunehmenden Differenzberechnung - den hypothetischen Vermögenswert, der ohne die schädigende Handlung bestünde.