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Dritthaftung der Bank aus einer unrichtigen Bankbestätigung?*)

Aufsätzeo. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus und a. Univ.-Prof. Dr. Meinhard LukasJBl 2004, 686 Heft 11 v. 16.11.2004

Wer eine AG oder GmbH oder eine Kapitalerhöhung bei einer solchen Gesellschaft zum Firmenbuch anmelden will, hat durch die Bestätigung eines Kreditinstituts die ordnungsgemäße Einzahlung der Bareinlage nachzuweisen. Nach § 29 Abs 1 Satz 3 AktG bzw § 10 Abs 3 Satz 3 GmbHG ist das Kreditinstitut der Gesellschaft für die Richtigkeit der Bestätigung verantwortlich. Sind auch Rechtsnatur und Umfang der daraus ableitbaren Haftung seit jeher umstritten, bestanden in der Vergangenheit kaum Zweifel, dass die Bank nur der Gesellschaft selbst haftet. In der neueren Literatur wird nunmehr jedoch vereinzelt auch eine Haftung der Bank gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern der Gesellschaft angenommen. Während Koziol eine solche Dritthaftung nur für den Fall einer wissentlich unrichtigen Bestätigung der Bank (§ 1300 ABGB) vertritt, will sie Zollner - in Anlehnung an das Haftungskonzept beim Abschlussprüfer - bereits bei (leichter) Fahrlässigkeit eingreifen lassen. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit beiden Ansichten kritisch auseinander. Es soll gezeigt werden, dass zum einen Grundprinzipien des Kapitalgesellschaftsrechts, zum anderen aber auch allgemein-zivilrechtliche Erwägungen entschieden einer Dritthaftung der Bank entgegenstehen.

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