§ 932 aF ABGB:
Je höher der Vorteil aus der Verbesserung für den Gewährleistungsgläubiger ist, desto eher ist der Verbesserungsaufwand verhältnismäßig.
Ob ein Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht in Abkehr von der bisherigen Rsp geboten ist, bleibt hier offen, da die vom Schuldner über lange Zeit verschleppte Verbesserung als Resterfüllung mit einem allfälligen Vorteilsausgleich nicht im Synallagma steht, der Schuldner vielmehr vorleistungspflichtig ist.