§ 1118 ABGB; § 30 Abs 2 Z 3 MRG:
Wiederholt wurde bereits klargestellt, dass der Bestandnehmer nicht nur bei der Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, sondern auch bei der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB für den erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands durch den Unterbestandnehmer einzustehen hat.