§ 1500 ABGB:
Der gute Glaube des Erwerbers eines Grundstücks muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Erlangung der Kenntnis von Rechten eines Dritten, zB einer ersessenen Dienstbarkeit, ist ohne Bedeutung.