§§ 885 und 936 ABGB; Art 17 Abs 1 EuGVÜ:
§ 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB. Eine in einer Punktation festgehaltene Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt daher die Anforderungen an eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gem Art 17 Abs 1 EuGVÜ.