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Alterszuschlag und Mehrkindzuschlag im Grundbetrag der Familienbeihilfe inkludiert

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 324 Heft 5 v. 22.5.2003

§ 382a EO; §§ 8 ff FLAG:

Der nach § 382a Abs 2 EO als vorläufiger Kindesunterhalt höchstens zuzusprechende „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ ist die für den jeweils exekutionsführenden Minderjährigen insgesamt zustehende Familienbeihilfe unter Einschluss des Alterszuschlags und des Mehrkindzuschlags.

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