§ 382a EO; §§ 8 ff FLAG:
Der nach § 382a Abs 2 EO als vorläufiger Kindesunterhalt höchstens zuzusprechende „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ ist die für den jeweils exekutionsführenden Minderjährigen insgesamt zustehende Familienbeihilfe unter Einschluss des Alterszuschlags und des Mehrkindzuschlags.