§ 69 Abs 2 EheG; § 94 Abs 3 und § 879 ABGB; § 35 EO:
OGH 23. 10. 2002, 3 Ob 74/02g (LGZ Wien 12. 9. 2001, 43 R 335/01k; BG Floridsdorf 18. 4. 2001,1 C 136/00f)
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 12. 11. 1993 aus dem Verschulden des Kl nach § 55 Abs 1 EheG geschieden. Im „Vorfeld“ des Urteils war es zwischen den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien zu erfolgreichen Vergleichsgesprächen über die Scheidungsfolgen gekommen, die in einem am selben Tag geschlossenen prätorischen Vergleich mit - soweit hier relevant - nachstehender Vereinbarung mündeten: