§ 13c WEG; § 2 Abs 2 und § 18 WEG 2002; §§ 354 und 523 ABGB:
Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung iSd § 13c WEG bzw nunmehr § 18 WEG 2002.
Ob für die Erhebung von Besitzstörungsklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft Aktivlegitimation zu erkannt werden kann, bleibt hier offen.