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Überprüfung von Fahrzeugen gem § 57a KfG ist hoheitliche Tätigkeit / Haftung nach AHG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 866 Heft 11 v. 20.11.2003

§§ 1 und 9 Abs 5 AHG; § 57a KfG:

Die Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen gem § 57a KfG ist hoheitliche Tätigkeit und löst daher allenfalls Amtshaftung aus.

Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer solchen Überprüfung sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört aber zweifellos auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt und damit in seinem Wert vermindert werden kann.

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