§§ 86 und 88 AktG; § 1212 ABGB; § 381 Z 2 EO:
Ein Syndikats- oder Stimmrechtsbindungsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist.
Daraus folgt - neben der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund - grundsätzlich die Möglichkeit jederzeitiger ordentlicher Kündigung gem § 1212 ABGB. Aus dem Gesellschaftszweck oder den Vereinbarungen der Gesellschafter kann sich aber ein befristeter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes ergeben.