Besteht der Zweck einer Privatstiftung in der Begünstigung der Allgemeinheit, gilt es einmal diesen von der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit und jener nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz abzugrenzen und damit begrifflich zu fassen. Zum anderen bedarf es unter dem Aspekt des Verbotes einer reinen Selbstzweckstiftung einer Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine privatstiftungsrechtliche Gemeinnützigkeit durch Begünstigung der Allgemeinheit vorliegt.