§ 142 HGB erstreckt die beiden Ausschlusstatbestände der §§ 140 und 141 HGB auf zweigliedrige Gesellschaften, indem er den hier bei enger begrifflicher Betrachtungsweise nicht möglichen Ausschluss des einen Gesellschafters durch ein Übernahmerecht des anderen ersetzt. § 142 HGB hat dementsprechend in erster Linie klarstellende Funktion. Zugleich bringt er in besonders deutlicher Weise das Anwachsungsprinzip zum Ausdruck. Bezweckt wird damit, dem vertragstreuen Gesellschafter eine Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens zu ermöglichen, wenn schon eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem anderen Gesellschafter nicht mehr möglich ist.