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Zum deliktischen Schutz der Mitgliedschaft(-srechte)*)*)Zahlreiche wertvolle Hinweise verdanke ich Frau ao. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud und Herrn Univ.-Ass. Dr. Ernst Karner.

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Ulrich TorgglerJBl 2003, 747 Heft 10a v. 20.10.2003

Lieber Vati, zu den gesellschaftsrechtlichen Themen, die in Österreich bisher nur geringe Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben, gehört die Frage, ob die Mitgliedschaft und/oder die einzelnen Mitgliedschaftsrechte deliktischen Schutz gegen Eingriffe genießen. Ihre praktische Bedeutung ist nicht zu unterschätzen. Die Beantwortung entscheidet unter anderem darüber, ob ein Gesellschafter auch gegen die gesellschaftsintern verantwortlichen Geschäftsführer vorgehen kann, wenn Maßnahmen (meist auf Veranlassung eines einflussreichen Mitgesellschafters) ohne eine erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung getroffen oder Informationen, auf die der Gesellschafter einen Anspruch hat, verweigert werden1)1)ZT werden derartige Ansprüche auch auf Schutzwirkungen der Organstellung und/oder des Anstellungsvertrags zu Gunsten der Gesellschafter gestützt (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I 2 , Rz2/509ff). Ob diese Anspruchsgrundlage tragfähig ist, ist zweifelhaft (s Koppensteiner, GmbHG 2 , §25 Rz33 mwN); sie sollte jedenfalls nur dann erwogen werden, wenn feststeht, dass alternative Grundlagen nicht bestehen. . Die monographienfüllende Problematik kann hier natürlich nicht erschöpfend behandelt werden. Der Beitrag muss sich daher auf einige grundsätzliche Fragestellungen beschränken, von denen ich hoffe, dass sie Dein Interesse wecken.

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