Die Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Dogmatik wie auch der Gesellschaftsrechtspraxis ist seit langem untrennbar mit dem Namen des Jubilars verbunden. Diese Tatsache sowie die neueren Entwicklungen in Deutschland lassen an dieser Stelle einige Überlegungen zur Diskussion um die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts1) sinnvoll erscheinen. Wurden im Rahmen dieser Diskussion in Österreich althergebrachte Grenzlinien des Gesellschaftsrechts bisher bloß in Frage gestellt, so hat jene in Deutschland kürzlich zu einer weitreichenden Grenzverschiebung geführt, ein Umstand, der zu einer neuerlichen Betrachtung der Entwicklung von Dogmatik und möglicher praxisgerechter Rechtsetzung auf diesem Gebiet zwingt.