Die Privatstiftung feiert in diesem Jahr ihr Jubiläum. 2300 Gründungen, die meisten davon Familienstiftungen, weisen auf ihren durchschlagenden Erfolg hin. Zwar ist ein häufiges Motiv der Stifter den unmittelbaren Zugriff von Familiengehörigen einzuschränken, doch ist jeder Stifter daran interessiert, sich selbst weit gehende Einflussrechte zu sichern bzw dieselben in einer festgelegten Ordnung an die Nachkommen zu übergeben. Das Gesetz selbst sieht zwar eher sparsam Einflussmöglichkeiten des Stifters vor, es besteht jedoch die Möglichkeit darüber hinausgehende Rechte wie etwa Bestellungs- und Abberufungsrechte bzw Kontroll- und Mitspracherechte im Zusammenhang mit der Organisation der Privatstiftung oder die Änderung der Stiftungserklärung bzw Auflösung der Stiftung betreffend in der Stiftungserklärung festzuschreiben. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Lehre und Rechtsprechung zu diesem Thema geben und allfällige Gestaltungsgrenzen aufzeigen.