§ 167 StGB:
Mehrere Vermögensangriffe bilden für die Beurteilung der Vollständigkeit der Schadensgutmachung iSd § 167 StGB dann eine Einheit, wenn sie sich als von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolges darstellen oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt.