§ 253 Abs 1 und § 261 Abs 4 ASVG; Art 4 Abs 1 GleichbehandlungsRL 79/7/EWG :
§ 261 Abs 4 ASVG widerspricht nicht der RL 79/7/EWG .
Die verfassungsgesetzliche Festschreibung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters für Männer und Frauen überschreitet den Gestaltungsspielraum des „einfachen Verfassungsgesetzgebers“ nicht, verletzt insbesondere kein Baugesetz der Verfassung.