§§ 12, 15 und 127 StGB:
Wer - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - vier Schlösser von einer Hängevorrichtung nimmt und sie auf eine daneben befindliche Palette legt, um dem wegen einer Querschnittlähmung an den Rollstuhl gefesselten Komplizen das Einstecken der Schlösser zu ermöglichen, begeht Diebstahlsversuch nicht als Beitragstäter, sondern als unmittelbarer Täter.